| Der klassische Möbelhandel verzeichnet zwar
Umsatzeinbußen, aber das Geschäft mit Ausstellungsstücken und gebrauchten Möbeln
erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Allerdings gelten beim Kauf von Möbeln aus zweiter
Hand andere Bedingungen als im traditionellen Möbelhaus. Denn in der Regel trägt der
Käufer das Risiko für Mängel. Das heißt, dass bei einem Schnäppchen die
Gewährleistungspflicht nicht gilt. Es sei denn, der Verkäufer verschweigt bewusst
Mängel, dann kann auch der Händler in die Gewährleistungspflicht genommen werden. Sowohl Juristen als auch Verbraucherschutz-Organisatoren raten
daher, ein "Nachbesserungsrecht" zu vereinbaren. Dies verpflichtet den Anbieter,
auftretende Mängel in einem bestimmten Zeitraum zu reparieren.
Wer ein Messe- oder Ausstellungstück erwirbt, muss
kleinere Mängel, Kratzer oder Verschmutzungen akzeptieren. Das Recht ist nur dann auf der
Seite des Käufers, wenn das Möbel eindeutig defekt ist oder ein Ausstellungsstück
günstig als fabrikneue Ware angeboten wird.
Beim Erwerb von Second-Hand-Möbeln sollte der Käufer auch
darauf achten, ob die Schränke und Schubladen leicht bitter, säuerlich oder stechend
riechen. Denn hier ist Vorsicht geboten, da sich immer noch viele Möbel auf dem Markt
befinden, die mit giftigen Holzschutzmitteln wie etwa Formaldehyd oder Pentachlophenol
-PCD- bearbeitet wurden.
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