| Viele Mieter wissen kaum genau Bescheid was
unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, was alles dazu gehört. Sind in einem Mietvertrag keine exakten Vereinbarungen getroffen,
dann sollte von folgenden Leitlinien ausgegangen werden:
Küchen, Bäder und Duschen sind alle drei Jahre, Wohnräume, Schlafräume, Dielen, Bäder
und Toiletten alle fünf Jahre und sämtliche Nebenräume nach sieben Jahren zu
renovieren. Sollte ein Mieter diese Termine überziehen, dann kann er vom Vermieter dazu
verpflichtet werden, diese Renovierungsarbeiten bei seinem Auszug ausführen zu lassen.
Allerdings sind diese Friststellungen nur Grundlage einer
groben Orientierung. Denn werden Wohnräume beispielsweise von starken Rauchern in
Anspruch genommen, dann sind die Renovierungsarbeiten natürlich turnusmäßig öfter
auszuführen. |